411.121
CH-SH
§ 19 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Versetzung
Hilfsklassen
§ 19 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Versetzung
1. Die Schüler bleiben in der Regel bis zum Ende der Schulpflicht in der Hilfsklasse bzw. absolvieren das letzte Schuljahr in der Werkklasse.
2. Entwickelt sich ein Schüler so günstig, dass er den Anforderungen einer Regel- oder Förderklasse voraussichtlich gewachsen sein wird, stellt der Klassenlehrer einen entsprechenden Versetzungsantrag an die Sonderklassenkommission.
3. Schüler, die dem Unterricht der Hilfsklasse nicht zu folgen vermögen, sind einer geeigneten Sonderschule zuzuführen.