411.121
CH-SH
§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Lehrziel
Förderklassen
§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Lehrziel
1. Der Unterricht richtet sich nach den für die Regelklassen geltenden Lehrplänen, soweit nicht Behinderungen der Schüler Abweichungen bedingen.