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§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Lehrziel

Förderklassen
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§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Lehrziel

1. Der Unterricht richtet sich nach den für die Regelklassen geltenden Lehrplänen, soweit nicht Behinderungen der Schüler Abweichungen bedingen.

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