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§ 13 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen - Zweck

Förderklassen
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§ 13 Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen · Zweck

1. Die Förderklassen dienen der Schulung und Erziehung normalbegabter Schüler mit Lern- oder Verhaltensschwierigkeiten, die dem Unterricht in Regelklassen nicht oder nur mit grosser Mühe zu folgen vermögen.

2. Durch gezielte Beobachtung und Förderung der einzelnen Schüler sollen diese auf den Eintritt bzw. Wiedereintritt in die Regelklassen vorbereitet werden.

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