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411.111 CH-SH

§ 7 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

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§ 7 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1984/85 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Oberklassen der Elementarschule, die Berufswahlklassen und die Werkklassen vom 17. September 1974

b) der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Kreisbildung für die Hilfsschulen ab Beginn des Schuljahres 1970/71 vom 18. Februar 1970

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