411.111
CH-SH
§ 6 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
§ 6 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
1. Schulbehörde der Sonderklassen ist die Schulbehörde der Gemeinde, in der Sonderklassen geführt werden.
2. Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richtet sich nach der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983.