Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.111 CH-SH

§ 6 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

1. Schulbehörde der Sonderklassen ist die Schulbehörde der Gemeinde, in der Sonderklassen geführt werden.

2. Die Vertretung der Gemeinden, die nicht Schulort sind, richtet sich nach der Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderklassen vom 8. September 1983.

← § 5 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen Kanton Schaffhausen 411.111 § 7 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →