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411.111 CH-SH

§ 4 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

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§ 4 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen

1. In Schulkreisen mit kleinen Schülerzahlen können Schüler der Orientierungsschule Nachbarschulkreisen zugewiesen werden, wenn die Schülerzahlen dies erfordern.

2. In besonderen Fällen kann der Gemeinde die Führung einer eigenen Sonderklasse bewilligt werden, oder es können Schüler einer anderen Gemeinde zugewiesen werden.

3. Diese Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates.

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