§ 2 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
§ 2 Verordnung über die Bildung von Schulkreisen für die Orientierungsschulen und die Sonderklassen
1. Für die Sonderklassen werden unter Vorbehalt von § 3 folgende Schulkreise bezeichnet
1. * Beringen mit Beggingen, Gächlingen, Hallau, Löhningen, Neunkirch, Oberhallau, Schleitheim, Siblingen, Trasadingen und Wilchingen
2. Neuhausen am Rheinfall
3. * Schaffhausen mit Bargen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Merishausen und Stetten
4. Stein am Rhein mit Buch, Hemishofen und Ramsen
5. * Thayngen
2. Die erstgenannte Gemeinde ist jeweils Schulortsgemeinde. Entscheidet sich die Schulortsgemeinde für die integrative Schulform, wird sie von der Pflicht zur Führung von Sonderklassen entbunden. In diesem Fall müssen die verbleibenden Gemeinden mit separativen Schulformen die Schulung ihrer Sonderklassenschüler bzw. -schülerinnen in ihrer oder einer anderen Gemeinde inner- oder ausserhalb ihres Schulkreises sicherstellen.
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