411.102
CH-SH
§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Umgang mit dem Zeugnis
Beurteilungen und Zeugnisse
§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Umgang mit dem Zeugnis
1. Die Zeugnisse sind bei einem Lehrerwechsel der neuen Lehrperson zu übergeben. Beim Austritt des Kindes aus der Volksschule sind sie den Erziehungsberechtigten auszuhändigen.