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411.102 CH-SH

§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Umgang mit dem Zeugnis

Beurteilungen und Zeugnisse
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§ 8 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Umgang mit dem Zeugnis

1. Die Zeugnisse sind bei einem Lehrerwechsel der neuen Lehrperson zu übergeben. Beim Austritt des Kindes aus der Volksschule sind sie den Erziehungsberechtigten auszuhändigen.

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