411.102
CH-SH
§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Beurteilung der Sachkompetenz
Beurteilungen und Zeugnisse
§ 5 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Beurteilung der Sachkompetenz
1. In der 1. und 2. Primarklasse erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz ohne Noten.
2. Ab der 3. Primarklasse erfolgt die Beurteilung der Sachkompetenz mit ganzen und halben Noten von 6 bis 1. Dabei gilt die Note 6 als höchste Beurteilung. Die Note 4 bedeutet, dass die Leistungen des Kindes genügend sind.
3. Die Beurteilung der Sachkompetenz bemisst sich nach den Vorgaben des Lehrplans.