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411.102 CH-SH

§ 41 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Übergangsbestimmung

1. Für Schülerinnen und Schüler, welche im Sommer des Jahres 2003 eine 2. oder höhere Klasse der Orientierungsschule beginnen, gilt weiterhin die Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse, Prüfung und Beförderung der Schüler an den Primar- und den Orientierungsschulen vom 28. Januar 1982 bis zu deren Abschluss der Orientierungsschule.

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