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§ 38 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Instanzen, Fristen, Verfahren

Beschwerde- und Rekurswesen
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§ 38 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Instanzen, Fristen, Verfahren

1. Gegen die Promotionsentscheide der Lehrperson kann bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung Rekurs erhoben werden.

2. Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung kann vorbehältlich von Abs. 3 beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.

3. Gegen den Zuweisungsentscheid in die Sekundarstufe I sowie gegen den auf Antrag der Umstufungskonferenz erlassenen Umstufungs- bzw. Repetitionsentscheid der Kreisschulbehörde bzw. Schulleitung kann innerhalb von fünf Tagen bei der Übertrittskommission Rekurs erhoben werden.

4. Gegen den Entscheid der Übertrittskommission kann innerhalb von fünf Tagen beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.

5. Im Übrigen beträgt die Rekursfrist 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die anordnende Behörde die Frist abkürzt.

6. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

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