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411.102 CH-SH

§ 36 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Zuweisung

Übertritt in die Sekundarstufe I - Eintritt in die Realschule
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§ 36 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Zuweisung

1. Die Zuweisung in die Realschule erfolgt definitiv. Vorbehalten ist eine Umstufung gemäss § 24c.

2. Erreicht ein Schüler oder eine Schülerin in der Realschule nach dem ersten Semester keine genügende Gesamtbeurteilung, so kann er bzw. sie der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung zur Abklärung zugewiesen werden. Es sind in jedem Fall geeignete Massnahmen zu ergreifen.

3. Eine Rückweisung in die Primarschule ist nicht möglich.

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