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411.102 CH-SH

§ 30 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Meldung an die Kreisschulbehörden

Übertritt in die Sekundarstufe I - Verfahren
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§ 30 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Meldung an die Kreisschulbehörden

1. Die Schulleiter und -leiterinnen bzw. Vorsteher und Vorsteherinnen der Primar- und Realschulen melden den zuständigen Kreisschulbehörden bzw. Schulleitung bis Ende Januar die voraussichtliche zahlenmässige Verteilung der Schüler und Schülerinnen auf die Schultypen der Sekundarstufe I.

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