411.102
CH-SH
§ 30 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Meldung an die Kreisschulbehörden
Übertritt in die Sekundarstufe I - Verfahren
§ 30 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Meldung an die Kreisschulbehörden
1. Die Schulleiter und -leiterinnen bzw. Vorsteher und Vorsteherinnen der Primar- und Realschulen melden den zuständigen Kreisschulbehörden bzw. Schulleitung bis Ende Januar die voraussichtliche zahlenmässige Verteilung der Schüler und Schülerinnen auf die Schultypen der Sekundarstufe I.