411.102
CH-SH
§ 29 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Orientierung der Erziehungsberechtigten und der Schüler
Übertritt in die Sekundarstufe I - Verfahren
§ 29 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Orientierung der Erziehungsberechtigten und der Schüler
1. Spätestens bis zu den Herbstferien stellt der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin der 5. Primarklasse den Schülern und Schülerinnen sowie ihren Erziehungsberechtigten anlässlich einer Zusammenkunft das Übertrittsverfahren vor.
2. Spätestens bis zu den Herbstferien orientiert der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin der 6. Primarklasse die Erziehungsberechtigten anlässlich einer Zusammenkunft über die Anforderungen und Möglichkeiten der Schularten der Sekundarstufe I. Dabei nimmt je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Real- und der Sekundarschule teil.