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411.102 CH-SH

§ 28 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Spezialfälle

Übertritt in die Sekundarstufe I - Allgemeine Bestimmungen
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§ 28 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Spezialfälle

1. Ergebnisse von Zuweisungsverfahren aus öffentlichen Schulen anderer Kantone werden für alle Klassen der Sekundarstufe I anerkannt.

2. Zuweisungsempfehlungen für die Sekundarschule betreffend Schüler oder Schülerinnen aus Privatschulen oder aus dem Ausland werden durch die Übertrittskommission geprüft. Nach 12 Wochen erfolgt eine Standortbestimmung aufgrund einer prognostischen Gesamtbeurteilung.

3. Bei der Gesamtbeurteilung von Schülern oder Schülerinnen, die im Verlaufe der 5. und 6. Primarklasse einen Klassen- oder Schulwechsel vollzogen haben, sind beim Zuweisungsentscheid nach Möglichkeit die ehemaligen Klassenlehrer bzw. -lehrerinnen anzuhören.

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