411.102
CH-SH
§ 24d Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Repetitionen
Promotion - Sekundarstufe I - Umstufungsverfahren und Repetitionen
§ 24d Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Repetitionen
1. Allfällige Repetitionen müssen den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern nach vorgängiger Anhörung spätestens sechs Schulwochen vor der Umstufungskonferenz durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer mitgeteilt werden.