Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.102 CH-SH

§ 24d Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Repetitionen

Promotion - Sekundarstufe I - Umstufungsverfahren und Repetitionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24d Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Repetitionen

1. Allfällige Repetitionen müssen den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern nach vorgängiger Anhörung spätestens sechs Schulwochen vor der Umstufungskonferenz durch die Klassenlehrerin bzw. den Klassenlehrer mitgeteilt werden.

← § 24c Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I Geltungsbereich § 25 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →