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411.102 CH-SH

§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Gefährdete Promotion

Promotion - Sekundarstufe I - Gesamtbeurteilung und Beförderung
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§ 21 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Gefährdete Promotion

1. Schüler oder Schülerinnen, die über längere Zeit keine genügende Gesamtbeurteilung erreichen, repetieren die Klasse oder werden in das tiefere Anforderungsniveau zurückgestuft. Dies erfolgt in der zweiteiligen Sekundarstufe jeweils auf Ende des Semesters oder des Schuljahres.

2. Über längere Zeit bedeutet in der Regel mindestens ein Semester.

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