411.102
CH-SH
§ 18 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Repetition einer Klasse
Promotion - Primarschule
§ 18 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Repetition einer Klasse
1. Eine Klasse kann höchstens einmal wiederholt werden.
2. Droht einem Kind eine zweite Repetition, so hat es der Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin in der Regel 5 Monate vor Schuljahresende zur Abklärung der Gründe des Schulversagens bei der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung anzumelden. Spätere Anmeldungen sind zu begründen.
3. Abklärungen der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung dürfen im Zeugnis nicht erwähnt werden.