§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I - Überspringen einer Klasse
§ 16 Verordnung des Erziehungsrates über Zeugnisse und Beförderung der Schülerinnen und Schüler an der Primar- und Sekundarstufe I · Überspringen einer Klasse
1. Das Überspringen einer Klasse kann in Ausnahmefällen bewilligt werden. Entsprechende Gesuche sind von den Erziehungsberechtigten mit den erforderlichen Berichten bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung einzureichen.
2. Die Schulbehörde bzw. Schulleitung entscheidet aufgrund des Gesuches der Erziehungsberechtigten sowie gestützt auf einen Bericht des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin, eines Arztes oder einer Ärztin und eines Psychologen oder einer Psychologin. Stammt der Bericht des Psychologen bzw. der Psychologin nicht von der Abteilung Schulische Abklärung und Beratung, so ist von dieser eine Stellungnahme einzuholen.
3. Das Überspringen einer Klasse erfolgt in jedem Fall provisorisch. Nach 12 Wochen erfolgt eine Standortbestimmung aufgrund einer prognostischen Gesamtbeurteilung. Erfüllt der Schüler bzw. die Schülerin danach analog von § 11 oder § 14 Abs. 2 die Anforderungen der Gesamtbeurteilung nicht, so wird er bzw. sie in die vorangehende Klasse zurückversetzt.