§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen - Erzieherische und disziplinarische Massnahmen
§ 7 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen · Erzieherische und disziplinarische Massnahmen
1. Können Schwierigkeiten mit Schülern nicht im Gespräch gelöst werden, stehen dem Lehrer vor allem folgende Massnahmen zur Verfügung
a) Zurechtweisung
b) Wegweisen während der Unterrichtsstunde
c) Anordnung einer Zusatzarbeit, die möglichst in Beziehung zum Verhalten des Schülers steht
d) Zusatzarbeit in der unterrichtsfreien Zeit unter Aufsicht
e) Aussprache mit den Erziehungsberechtigten
f) Schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten
g) * Mitteilung und Antrag an die Schulbehörde bzw. Schulleitung
h) * ...
2. Der Schulbehörde bzw. Schulleitung stehen vor allem folgende Massnahmen zur Verfügung
a) * Aussprache zwischen einer Vertretung der Schulbehörde bzw. Schulleitung, den Erziehungsberechtigten, dem Lehrer und gegebenenfalls dem Schüler
b) Mündlicher oder schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten
c) Versetzung des Schülers in eine andere Klasse
d) Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht
e) Anordnung einer Sonderschulung
f) * vorübergehende Suspendierung von Schülern vom Unterricht für die Dauer von längstens acht Wochen unter gleichzeitiger Anordnung einer geeigneten Ersatzlösung für den ausfallenden Unterricht
g) * Androhung eines Antrags an den Erziehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht
h) * Antrag an den Erziehungsrat auf vorzeitigen Ausschluss aus der Schulpflicht