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411.101 CH-SH

§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen - Haftung für Sachbeschädigungen

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§ 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen · Haftung für Sachbeschädigungen

1. Für Sachbeschädigungen innerhalb der Schulanlagen haftet der Schüler gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR).

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