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CH-SH
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen - Pflichten der Schüler
§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen · Pflichten der Schüler
1. Die Schüler haben regelmässig und rechtzeitig den Unterricht zu besuchen und sind verpflichtet, an weiteren obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.
2. Die Schüler haben die Anordnungen und Weisungen der Schulvorsteher und der Lehrerschaft zu befolgen und den Schulräumen und Schuleinrichtungen Sorge zu tragen.