Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
411.101 CH-SH

§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen - Pflichten der Schüler

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen · Pflichten der Schüler

1. Die Schüler haben regelmässig und rechtzeitig den Unterricht zu besuchen und sind verpflichtet, an weiteren obligatorischen Veranstaltungen der Schule teilzunehmen.

2. Die Schüler haben die Anordnungen und Weisungen der Schulvorsteher und der Lehrerschaft zu befolgen und den Schulräumen und Schuleinrichtungen Sorge zu tragen.

← § 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen Zweck § 4 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →