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411.101 CH-SH

§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen - Geltungsbereich

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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen des Kantons Schaffhausen · Geltungsbereich

1. Die Schüler unterstehen während der Zeit des Unterrichts, während Schulveranstaltungen, auf dem Schulareal und auf dem Schulweg der Ordnungsbefugnis der Schule (Art. 25 Abs. 1 Schulgesetz).

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