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§ 2 Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Kindergärten (Kindergartenverordnung) - Aufgabe und Auftrag

Allgemeines
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§ 2 Kindergartenverordnung · Aufgabe und Auftrag

1. Im Sinne von Art. 28 des Schulgesetzes unterstützt der Kindergarten die Eltern in der Erfüllung der Erziehungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor, ohne das Arbeitsprogramm des Primarschulunterrichts vorwegzunehmen.

2. Die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten richtet sich nach dem entsprechenden Rahmenplan des Erziehungsrates.

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