410.621
CH-SH
§ 8 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
§ 8 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
1. Nach Rücksprache mit der Klinikleitung können Kinder, die den Klinikbetrieb stören oder die Mahnung zur geforderten Mundhygiene missachten, von der Behandlung durch die Schulzahnklinik vorübergehend oder ganz ausgeschlossen werden. Die Mitteilung hat schriftlich an die Erziehungsberechtigten, an den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin und an das Erziehungsdepartement zu erfolgen.