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410.621 CH-SH

§ 6 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik

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§ 6 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik

1. ...

2. Die Schulzahnklinik führt kieferorthopädische Behandlungen durch, soweit es die fachlichen Voraussetzungen des ärztlichen Personals und die betrieblichen Möglichkeiten erlauben.

3. Die Klinikleitung bestimmt nach Rücksprache mit den Fachärzten oder Fachärztinnen im Einzelfall, ob eine kieferorthopädische Behandlung von der Schulzahnklinik durchgeführt oder subventioniert werden kann.

4. Sind die Erziehungsberechtigten nicht einverstanden, können sie einen Entscheid des Erziehungsdepartementes verlangen.

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