410.621
CH-SH
§ 5 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
§ 5 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
1. Zur Beratung der Klinikleitung in Fragen der Kieferorthopädie kann das Erziehungsdepartement auf Antrag der Klinikleitung einen Facharzt oder eine Fachärztin (Consiliarius) bezeichnen, sofern die Schulzahnklinik nicht über eigene Fachärzte oder Fachärztinnen verfügt.