410.621
CH-SH
§ 4 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
§ 4 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
1. In der Schulzahnklinik können, neben den in § 2 genannten Schulkindern, auch die Schüler und Schülerinnen der untersten Klasse der Kantonsschule untersucht und behandelt werden, sofern sie sich freiwillig melden.