410.621
CH-SH
§ 3 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
§ 3 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
1. Reihenuntersuchungen haben wenn möglich klassenweise zu erfolgen. Eine allfällige Behandlung findet in der Schulzahnklinik statt. Eine zweite Reihenuntersuchung im gleichen Schuljahr kann nur nach erfolgter erster Behandlung aller in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden.
2. ...