410.621
CH-SH
§ 2 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
§ 2 Verordnung über den Betrieb und das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik
1. Die Zähne aller Schüler und Schülerinnen des Kindergartens, der Primarschule, der Orientierungsschule, der Sonderklassen und der Sonderschulen sind jährlich mindestens einmal zu untersuchen und, sofern es die Eltern wünschen, zu behandeln. Die Untersuchung ist für alle Schüler und Schülerinnen obligatorisch.