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§ 5 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik

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§ 5 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik

1. Dieser Beschluss tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.

2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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