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§ 4 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik

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§ 4 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik

1. Ergänzende Vorschriften über den Betrieb und über das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik erlässt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.

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