410.620
CH-SH
§ 3 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik
§ 3 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik
1. Die Höhe der Beiträge des Kantons gem. § 1 und § 2 gilt auch dann, wenn die Schulzahnklinik aus organisatorischen oder anderen zwingenden Gründen Behandlungen durch private Zahnärzte oder Spezialisten zum jeweils gültigen Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft ausführen lässt.