410.620
CH-SH
§ 2 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik
§ 2 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik
1. An die nach Abzug eines allfälligen Krankenkassenbeitrages verbleibenden Kosten der kieferorthopädischen Behandlungen richtet der Kanton auf Gesuch hin einen Beitrag von höchstens 50% aus.
2. Der Beitrag des Kantons in vorerwähntem Sinne richtet sich nach dem folgenden steuerpflichtigen Einkommen der Eltern
a) bis Fr. 25'000.00: 50%
b) von Fr. 25'001.00 bis Fr. 50'000.00: 35%
c) von Fr. 50'001.00 bis Fr. 75'000.00: 25%
d) von Fr. 75'001.00 bis Fr. 125'000.00: 10%
e) ab Fr. 125'001.00: 0%
3. Vor Ausrichtung des Beitrages haben die Eltern den Nachweis zu erbringen, ob ihrem Kind ein Krankenkassenbeitrag zusteht und gegebenenfalls wie hoch dieser ist.