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410.620 CH-SH

§ 1 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik

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§ 1 Dekret über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungskosten der Schulzahnklinik

1. An die Kosten der konservierenden Behandlungen richtet der Kanton einen Beitrag von einem Drittel aus. In Härtefällen kann das Erziehungsdepartement, auf begründetes Gesuch hin, den Beitrag auf höchstens 50% erhöhen. Massgebend ist der durchschnittliche Taxpunktwert bei den privaten Zahnärzten im Kanton.

2. Das Erziehungsdepartement legt den jeweils gültigen Taxpunktwert für die Schulzahnklinik fest.

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