Kanton Schaffhausen 410.620
Gesetzestext (5 Artikel)
1. An die Kosten der konservierenden Behandlungen richtet der Kanton einen Beitrag von einem Drittel aus. In Härtefällen kann das Erziehungsdepartement, auf begründetes Gesuch hin, den Beitrag auf höchstens 50% erhöhen. Massgebend ist der durchschnittliche Taxpunktwert bei den privaten Zahnärzten im Kanton.
2. Das Erziehungsdepartement legt den jeweils gültigen Taxpunktwert für die Schulzahnklinik fest.
1. An die nach Abzug eines allfälligen Krankenkassenbeitrages verbleibenden Kosten der kieferorthopädischen Behandlungen richtet der Kanton auf Gesuch hin einen Beitrag von höchstens 50% aus.
2. Der Beitrag des Kantons in vorerwähntem Sinne richtet sich nach dem folgenden steuerpflichtigen Einkommen der Eltern
a) bis Fr. 25'000.00: 50%
b) von Fr. 25'001.00 bis Fr. 50'000.00: 35%
c) von Fr. 50'001.00 bis Fr. 75'000.00: 25%
d) von Fr. 75'001.00 bis Fr. 125'000.00: 10%
e) ab Fr. 125'001.00: 0%
3. Vor Ausrichtung des Beitrages haben die Eltern den Nachweis zu erbringen, ob ihrem Kind ein Krankenkassenbeitrag zusteht und gegebenenfalls wie hoch dieser ist.
1. Die Höhe der Beiträge des Kantons gem. § 1 und § 2 gilt auch dann, wenn die Schulzahnklinik aus organisatorischen oder anderen zwingenden Gründen Behandlungen durch private Zahnärzte oder Spezialisten zum jeweils gültigen Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft ausführen lässt.
1. Ergänzende Vorschriften über den Betrieb und über das Behandlungsangebot der Schulzahnklinik erlässt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg.
1. Dieser Beschluss tritt auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.