Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.613 CH-SH

§ 4 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

← § 3 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen Kanton Schaffhausen 410.613

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →