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410.613 CH-SH

§ 3 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

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§ 3 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Entschädigung der Impfärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Kinderlähmung vom 11. Januar 1977

b) die Taxordnung für die Schulärzte des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 1972

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