410.613
CH-SH
§ 2 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen
§ 2 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen
1. Bei ärztlichen Dienstleistungen ausserhalb des Wohnsitzes übernimmt der Kanton die Fahrtentschädigung gemäss Verordnung über die Spesenvergütung an das Staatspersonal.