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410.613 CH-SH

§ 2 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

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§ 2 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

1. Bei ärztlichen Dienstleistungen ausserhalb des Wohnsitzes übernimmt der Kanton die Fahrtentschädigung gemäss Verordnung über die Spesenvergütung an das Staatspersonal.

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