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410.613 CH-SH

§ 1 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

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§ 1 Taxordnung für die Schul- und Impfärzte des Kantons Schaffhausen

1. Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit bemisst sich nach der jeweils geltenden Position des TARMED unter Anwendung des aktuellen Taxpunktwertes der Ärztegesellschaft Schaffhausen / Ostschweiz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

2. In der Entschädigung sind die Kosten für die Praxisinfrastruktur sowie das Praxispersonal enthalten.

3. Bei der Durchführung öffentlicher Impfungen gegen die Kinderlähmung wird dieselbe Entschädigung ausgerichtet.

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