Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.613 CH-SH

Kanton Schaffhausen 410.613

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Gesetzestext (4 Artikel)

1. Die Entschädigung für die schulärztliche Tätigkeit bemisst sich nach der jeweils geltenden Position des TARMED unter Anwendung des aktuellen Taxpunktwertes der Ärztegesellschaft Schaffhausen / Ostschweiz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.

2. In der Entschädigung sind die Kosten für die Praxisinfrastruktur sowie das Praxispersonal enthalten.

3. Bei der Durchführung öffentlicher Impfungen gegen die Kinderlähmung wird dieselbe Entschädigung ausgerichtet.

1. Bei ärztlichen Dienstleistungen ausserhalb des Wohnsitzes übernimmt der Kanton die Fahrtentschädigung gemäss Verordnung über die Spesenvergütung an das Staatspersonal.

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Entschädigung der Impfärzte bei der Durchführung der Impfungen gegen Kinderlähmung vom 11. Januar 1977

b) die Taxordnung für die Schulärzte des Kantons Schaffhausen vom 4. Juli 1972

1. Diese Verordnung tritt auf Beginn des Schuljahres 1983/84 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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