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§ 9 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Inkrafttreten

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§ 9 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2024 in Kraft.

2. Sie ersetzt die Verordnung über das Verfahren betreffend die Zusicherung und Berechnung der Subventionierung von Schulbauten vom 17. Januar 1968.

3. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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