410.511
CH-SH
§ 7 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Meldung Bauabschluss und Einreichung der Bauabrechnung
§ 7 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Meldung Bauabschluss und Einreichung der Bauabrechnung
1. Der Bauabschluss ist dem Erziehungsdepartement unverzüglich zu melden. Spätestens sechs Monate nach Abschluss der Bauarbeiten hat der Gemeinderat dem Erziehungsdepartement eine detaillierte Bauabrechnung einzureichen. Darin sind sämtliche nicht subventionsberechtigten Aufwendungen separat auszuweisen. Aus zureichenden Gründen kann die Frist verlängert werden.
2. Das Baudepartement berechnet aufgrund der eingereichten Bauabrechnung den endgültigen Subventionsbeitrag.
3. Der Regierungsrat kann den zugesicherten Subventionsbeitrag widerrufen, wenn die gesuchstellende Gemeinde die Bauabrechnung nicht fristgerecht einreicht.