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§ 6 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Zusicherung des Subventionsbeitrags

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§ 6 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Zusicherung des Subventionsbeitrags

1. Das Erziehungsdepartement beantragt dem Regierungsrat die Zusicherung des Subventionsbeitrags.

2. Beim zugesicherten Subventionsbeitrag handelt es sich um den maximalen Beitrag des Kantons an den betreffenden Neu-, Aus- oder Umbau. An Kostenüberschreitungen, soweit sie nicht teuerungsbedingt sind, wird kein Beitrag geleistet, falls diese nicht vor Ausführung der Bauarbeiten durch einen zusätzlichen Beschluss des Regierungsrates genehmigt worden sind.

3. Der Regierungsrat beschliesst mit der Zusicherung des Subventionsbeitrags über allfällige weitere Subventionen gemäss Art. 6 Subventionsgesetz.

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