410.511
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Prüfung des Subventionsgesuchs
§ 5 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Prüfung des Subventionsgesuchs
1. Das Erziehungsdepartement prüft in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement das Subventionsgesuch und berechnet die subventionsberechtigten Aufwendungen.
2. Bei Bedarf können weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte eingeholt werden.