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§ 5 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Prüfung des Subventionsgesuchs

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§ 5 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Prüfung des Subventionsgesuchs

1. Das Erziehungsdepartement prüft in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement das Subventionsgesuch und berechnet die subventionsberechtigten Aufwendungen.

2. Bei Bedarf können weitere sachdienliche Unterlagen und Auskünfte eingeholt werden.

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