410.511
CH-SH
§ 3 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Vorprüfung
§ 3 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Vorprüfung
1. Bei sämtlichen Neubauten sowie bei Aus- und Umbauten in der Höhe von mindestens Fr. 1'000'000.00 muss eine Vorprüfung durch den Erziehungsrat erfolgen.
2. Folgende Unterlagen sind dem Erziehungsrat zur Vorprüfung einzureichen
a) Schülerzahlen bzw. Schülerfortschreibung als Grundlage für das Raumprogramm
b) Raumprogramm neuer und allfällig bestehender Räumlichkeiten
c) Pädagogische Überlegungen zum Neu-, Aus- bzw. Umbau
d) Projektpläne (Vorprojekt)
e) Situationsplan
f) Grober Baubeschrieb
3. Der Erziehungsrat prüft die eingereichten Unterlagen und stimmt dem Bauvorhaben im Grundsatz zu oder lehnt es ab. Er kann Projektänderungen anordnen.