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§ 2 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Informationspflicht und Miteinbezug bei Bauvorhaben

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§ 2 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Informationspflicht und Miteinbezug bei Bauvorhaben

1. Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements ist über sämtliche beabsichtigte Bauvorhaben vor Beginn der Planungsphase zu informieren und in die Planung miteinzubeziehen.

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