410.511
CH-SH
§ 2 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten - Informationspflicht und Miteinbezug bei Bauvorhaben
§ 2 Verordnung über die Subventionierung von Schulbauten · Informationspflicht und Miteinbezug bei Bauvorhaben
1. Die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I des Erziehungsdepartements ist über sämtliche beabsichtigte Bauvorhaben vor Beginn der Planungsphase zu informieren und in die Planung miteinzubeziehen.