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Art. 2 Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen

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Art. 2 Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen

1. Nicht subventioniert werden

a) schulfremde Aufwendungen

b) die Kosten für das Bauland

c) Aufwendungen für den üblichen Unterhalt von Gebäuden und Plätzen

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