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410.500 CH-SH

Kanton Schaffhausen 410.500

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schaffhausen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Der Staat richtet den Gemeinden Subventionen aus an

a) Neu-, Aus- und Umbauten von Schulhäusern, Turnhallen, Kindergärten, Schülerhorten, Kinderkrippen, Schulzahnkliniken und Schulverlegungsunterkünfte samt ihren festen inneren Einrichtungen sowie an die Anlage von Turn- und Spielplätzen und Schwimmbädern

b) Aufwendungen für Heizungs-, Sanitär-, und Elektro- Installationen usw. im Innern der unter lit. a genannten Bauten

c) Einrichtungen von Schulküchen und Schülerwerkstätten sowie an Sammlungs- und Demonstrationszimmern, Badeanlagen usw.

d) Beiträge der Gemeinden an Kindergärten, Schülerhorte, Kinderkrippen und Schulverlegungsunterkünfte sowie für Schwimm-, Sport- und ähnliche Anlagen, die von Dritten errichtet werden

1. Nicht subventioniert werden

a) schulfremde Aufwendungen

b) die Kosten für das Bauland

c) Aufwendungen für den üblichen Unterhalt von Gebäuden und Plätzen

1. Bei Neubauten, grösseren Aus- und Umbauten haben die Gemeinden vor der Einreichung des Subventionsgesuches das Projekt mit dem Raumprogramm dem Erziehungsrat zur Vorprüfung zu unterbreiten.

2. Nach seiner grundsätzlichen Zustimmung ist das Subventionsgesuch vom Gemeinderat dem Erziehungsdepartement einzureichen. Dem Gesuch sind die von der Gemeinde genehmigten Pläne, der Kostenvoranschlag mit dem Baubeschrieb und ein Finanzierungsplan beizulegen. Alle Unterlagen sind vor Baubeginn einzureichen.

3. Werden Projektänderungen, die vom Erziehungsrat angeordnet wurden, bei der Bauausführung nicht berücksichtigt, so kann der Regierungsrat nach Anhören des Erziehungsrates die Subvention angemessen kürzen.

1. Die Höhe der Subvention beträgt 20 Prozent der subventionsberechtigten Bauaufwendungen.

2. ...

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der anrechenbaren Aufwendungen und des Verfahrens für die Gewährung der Subventionen.

1. Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weitere Subvention von je 10 Prozent bewilligen

a) bei Zusammenlegungen von Schulen verschiedener Gemeinden

b) bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden

c) beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse

1. Subventionen für Schulbauten, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gestützt auf das definitive Projekt bereits zugesichert wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

1. Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessamlung aufzunehmen. Es ersetzt das Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten vom 22. August 1966.

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