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§ 8a Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule - Berichterstattung

Weiterbildungsurlaub
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§ 8a Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule · Berichterstattung

1. Am Ende des Weiterbildungsurlaubs ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen.

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