410.414
CH-SH
§ 8a Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule - Berichterstattung
Weiterbildungsurlaub
§ 8a Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule · Berichterstattung
1. Am Ende des Weiterbildungsurlaubs ist der Schulleitung ein schriftlicher Schlussbericht einzureichen.